5 StR 353/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anh366rungsr374ge wird als unbegr374ndet, sei-ne Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 24. M344rz 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Verurteilte tr344gt auch die Kosten seiner Rechtsbehelfe. G r 374 n d e 1 Die Anh366rungsr374ge ist nicht innerhalb der Frist des 247 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgr374nde sind nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem Geh366rsversto337 erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches Verschulden an der Fristvers344umung kann dem Angeklagten zugerechnet werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass die Anh366rungsr374ge auch in der Sache offensicht-lich erfolglos w344re. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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