ECLI:DE :BGH:2017:050917B5STR353.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 353/17 vom 5. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbunde sanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die im gesamtstrafenfähigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 2016 getroffene Einzi e- hungsentscheidung aufrechtzuerhalten (§ 55 Abs. 2 StGB), weil die Einziehung des Schmucks bereits mit der Rechtskraft des genannten Judikats wirksam g e- worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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