ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR353.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 353/18 vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in den Urteilsgründen selbst festgesetzt, jedoch versäumt, ihn in den Tenor au f- zunehmen. Der entsprechenden Anregung des Generalbundesanwalts in se i- ner Antragsschrift folgend, holt der Senat dies nach. Die erhobene Verfahrensrüge sieht er jed enfalls deshalb als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, weil die Revision den Inhalt von Vernehmungen and e- rer Tatbeteiligter, die sich bereits erheblich vor dem Angeklagten geäußert h a- ben, nicht mitteilt. Die hier in Betracht kommenden Strafrahmenunt ergrenzen betragen jeweils drei Monate. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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