5 StR 354/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten A auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-gewiesen.2. Die Revisionen der Angeklagten A , G und Ak gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Ju-li 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.G r ü n d e Der Angeklagte A hat die Revision zu Protokoll der Geschäfts-stelle sowie durch zwei Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrügeund mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem er durch den Antragdes Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit einzelner Verfahrensrügenaufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigenStand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt.Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtesWiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho-lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nurbei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs - 3 -des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläß-lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-ben. Auch hat der Angeklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nichtglaubhaft gemacht. Schließlich kann dem verteidigten Angeklagten Wie-dereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des-halb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45Abs. 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner,StPO 46. Aufl § 45 Rdn. 11).Harms Häger RaumBrause Schaal
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