5 StR 354/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteils-gr374nde (Verurteilung wegen Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei) nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 demgem344337 da-hin abge344ndert (247 349 Abs. 4 StPO), a) dass der Angeklagte des Betrugs in drei F344llen, des versuchten Betrugs in f374nf F344llen und des fahrl344ssigen Vollrausches schuldig ist, b) er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 226 (507 Js 765/04) 226 und unter Aufl366sung der dort ver-h344ngten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Ma337regelanordnung bleibt bestehen. 3. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. - 3 - 4. Der Angeklagte tr344gt die verbliebenen Kosten des Revisi-onsverfahrens und seine weiteren notwendigen Ausla-gen. G r 374 n d e Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten 334berf374hrungsfahrt eines entwendeten Pkw (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) nach 247 154 Abs. 2 StPO ein. Insoweit ist die vom Landgericht vorgenommene Beweisw374rdigung l374cken-haft. Auf die Zuschrift des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2006 an den Generalbundesanwalt wird verwiesen. Die Revision des Angeklagten ist im 334brigen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) setzt der Senat auf der Grundlage und unter W374rdigung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungsgesichtspunkte die Gesamt-strafe auf acht Jahre und drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe fest. Eine Ge-samtstrafreduzierung von einem Jahr ist im Blick auf das weitere, jedenfalls auch nach eigener Einlassung des Angeklagten strafbare Verhalten in dem eingestellten Fall angemessen und ausreichend. F374r eine 226 von der Verteidi-gung mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte 226 Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB besteht kein - 4 - Raum, weil die Voraussetzungen hierf374r nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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