5 StR 354/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 23. April 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat versteht die Urteilsausf374hrungen zur Schuldf344higkeit in Ankn374p-fung an das Sachverst344ndigengutachten dahin, dass das Landgericht die Schwere der seelischen Abartigkeit des Angeklagten verneint hat. Dies kann der Senat trotz der gravierenden Auff344lligkeiten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen noch hinnehmen. Eine mildere Bestrafung als die 226 im Blick auf die St366rung des Angeklagten unter Heranziehung des 247 177 Abs. 5 StGB 226 erfolgte w344re selbst bei Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB schwerlich in Betracht gekommen. Basdorf Schaal Hubert K366nig Bellay
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