5 StR 354/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 8. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) aufgestellten Grundsätzen muss die B e- weiswürdigung angesichts der erhöhten Fehleranfälligkeit eines verständ i- gungsbasierten Geständnisses, die sich aus der Anreiz - und Verlockungss i- tuation ergibt, in der sich der Angeklagte u nd sein Verteidiger befinden kö n- nen (vgl. BVerfG aaO Rn. 68), grundsätzlich erkennen lassen, weshalb das Tatgericht das Geständnis für glaubhaft erachtet. Indes halten die äußerst knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils auch unter Zugrundlegung di eses Maßstabs der sachlich - rechtlichen Übe r- prüfung stand, weil sie mangels abweichender Anhaltspunkte noch hinre i- chend erkennen lassen, dass der Angeklagte ein detailliertes und deshalb aus Sicht der Strafkammer glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Eine Ve r- fahrensrüge ist nicht erhoben. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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