BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 354/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions - und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwen digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältni s- sen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers angesich ts der Tat und ihrer Folgen für den Adhäsionskläger in jedem Fall gerechtfertigt ist. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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