ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR354.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 354/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. O ktober 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rech tsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wert es des als Ta t- mittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich was allgemeinkundig ist um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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