5 StR 355/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landge - richts Berlin vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions - und Nebenklägerin J . en t standenen notwendigen Auslagen zu trag en. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen, auf CD gespeicherten Videofi l Videowahlgegen - überstellun handeln würde (vgl. OLG Dresden , NZV 2009, 520 mwN; aA Meyer - Goßner, StPO, 54 . Aufl., § 267 Rn. 9 f . ; OLG Brandenburg , DAR 2005, 635, 636) , läge hier eine wir k same Inbezugnahme nicht vor. Hinsichtlich der Vi deowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den au f dem Übe r wachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. OLG Brandenburg aaO). - 3 - Es kann zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, anhand der B e schr eibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, s ondern um einen Akt der B e weiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist. Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche , allein tragfähige Identif i z ierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht (vgl. BGH , Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88 BGHSt 36, 1, 14) . 2. Aus einem von der ersten Geschädigten bekundeten Wiedererkennen des Angeklag ten außerhalb des Verfahrens ergaben sich jedenfalls keine im U r teil unerlässlich erörterungsbedürftigen potentiellen Fehlerquellen fü r das Beweiswürdigungsergebnis. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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