5 StR 356/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Mai 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 21. Januar 2003 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der Senat merkt an: Den Antrag auf die Durchführung einer Maßnahme zurSicherung von daktyloskopischen und genetischen Spuren vom 26. Novem-ber 2002 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. November 2002rechtsfehlerfrei abgelehnt.Harms Häger RaumBrause Schaal
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