5 StR 356/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten T. L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. M344rz 2008 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.11. der Urteilsgr374nde lediglich wegen eines Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier Monate) verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2008 ist lediglich der Schuldspruch 226 unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe 226 zu korrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von 237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen Tag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierf374r hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln 2 - 3 - in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13. Dezember 2007 374bernahm der Mitangeklagte S. 245 Gramm Crack von 204R. 223. Der Angeklagte begleitete S. bei der Auslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den K344ufer H. . Durch die Begleitung des Angeklagten f374hlte sich S. sicherer und in sei-nem Vorhaben best344rkt. Das Landgericht hat hierf374r wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt (II.1.11. der Urteilsgr374nde). 3 Noch am gleichen Tag unterst374tzte der Angeklagte den S. bei ei-nem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er den Verk344ufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm des Rauschgifts transportierte. Hierf374r hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (II.1.11. der Urteilsgr374nde). 4 2. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes dargelegt: 5 204Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat ergeben, dass sich der Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgr374nde lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unter-st374tzungshandlungen jeweils als gesonderte F344lle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gr374nden der Akzessoriet344t der Teilnahme rechtlich nicht halt-bar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., 247 27 Rdnr. 31). Der Umstand, dass sich die Unterst374tzungsaktivit344ten des Angeklagten auf un-terschiedliche Ver344u337erungsgesch344fte des Hauptt344ters bezogen, spielt dem- - 4 - gegen374ber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewer-tungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451). Ausgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vor-schrift des 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten be-reits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges Delikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. Bd. II Bl. 214-216 d. A.). 6 Auf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine Aus-wirkungen. Setzt man die f374r die Beihilfetat verwirkte Sanktion mit Blick auf die ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. UA S. 34), kann die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den obwaltenden besonderen Strafzumessungsumst344nden ausgeschlossen wer-den kann, dass das Landgericht unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Mona-ten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt h344tte.223 7 8 3. Dem entspricht der Senat und weist erg344nzend darauf hin, dass nach 334berzeugung des Landgerichts bei der Gesamtstrafenbildung die an-genommenen zwei selbst344ndigen Beihilfehandlungen 204letztlich wie eine Tat - 5 - zu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sind223 (UA S. 34). Bei dieser Verfahrensweise konnte die h366here Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unver344ndert bleiben (vgl. dazu sonst BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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