5 StR 356/09 (alt: 5 StR 244/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a.; hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die am Beschluss des Senats vom 10. November 2009 beteilig-ten Richter wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den genann-ten Beschluss wird auf Kosten des Verurteilten zur374ck-gewiesen. G r 374 n d e 1 Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Zu seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdef374hrer ohne weitere Begr374ndung die allgemeine Sachr374ge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 18. August 2009 Stellung genommen und beantragt, die Re-vision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit sp344teren Schrifts344tzen hatte der Beschwerdef374hrer sodann schriftliche Gegenerkl344rungen einge-reicht, mit denen er die bis dahin nicht ausgef374hrte Sachr374ge begr374ndete. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 27. November 2009 eine Anh366rungs-r374ge erhoben und mit Schreiben vom 28. November 2009 die an diesem Be-schluss beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt. Zur Begr374ndung verweist der Verurteilte darauf, dass die abgelehn-ten Richter 204nur als Marionetten gehandelt223 h344tten. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist versp344tet und daher un-zul344ssig. Entscheidet das Gericht au337erhalb der Hauptverhandlung im Be-schlusswege (hier: 247 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in 2 - 3 - entsprechender Anwendung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statt-haft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach 247 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch 226 wie hier (s. unten 2.) 226 deswegen als unbegr374ndet erweist, weil die ger374gte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachpr374fung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGHR StPO 247 26a Unzul344ssigkeit 17; BGH NStZ-RR 2009, 353). 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. Die sp344teren Schrifts344tze haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 10. November 2009 vorgelegen. Eine Begr374ndungspflicht f374r diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts-mitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. September 2007 226 5 StR 230/07 m.N.). 3 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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