5 StR 356/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 28. September 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d gerichts Berlin vom 1. April 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu t ragen. Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafra hmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, au s drücklich erörtert worden ist. Basdorf Raum Schneider König Bellay
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