5 StR 356/13 (alt: 5 StR 394/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro fes t- gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 5 StR 13/12 mwN). D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr ke i- nen Rechtsfehler mehr erkennen. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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