BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 356/14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlo s- sen: Die Rev ision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angekla gten infolge der Anwe n- dung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgeh o- benen Gesamtstrafbesch l usses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewe sen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus. Basdorf Schneider Dölp Köni g Bellay
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