5 StR 357/01 (alt: 5 StR 500/00) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Der Beschluß des Lan d - gerichts Leipzig vom 26. Juni 2001 ist damit gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Leipzig vom 22. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause
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