5 StR 357/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 5. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensr374ge: Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensr374ge formgerecht erhoben wurde. Daran bestehen schon aufgrund der Unleserlichkeit der beigef374gten Fotoko-pien des Hauptverhandlungsprotokolls erhebliche Zweifel. Sie ist jedenfalls unbegr374ndet, denn die Sachaufkl344rungspflicht dr344ngte nicht zu der Augen-scheinseinnahme, die f374r sich von vornherein bedenklich ist, weil sie identi-sche Lichtverh344ltnisse wie zur Tatzeit vorausgesetzt h344tte. Das Landgericht hat in seinen Feststellungen dem Umstand Rechnung getragen, dass aus einer Entfernung von zwanzig Metern eine Verwechselung der beiden Br374der U. nicht ausgeschlossen und somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, welcher der Br374der sich bereits zu Anfang an dem Angriff gegen den Gesch344digten R. beteiligte (UA S. 15). Dass jedoch letztlich beide Br374-der mit abgebrochenen Bierflaschen auf den Gesch344digten R. und auf die eingreifenden Polizeibeamten eindrangen, hat das Landgericht rechtsfeh-lerfrei aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten festgestellt. Eine Perso- - 3 - nenverwechselung hat es dabei in nachvollziehbarer Weise aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten den beiden Angeklagten nunmehr unmittelbar gegen374ber standen und sie auch festnahmen (UA S. 16). Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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