5 StR 357/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 8. März 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänze nd bemerkt der Senat: 1. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 5 StR 415/65, BGHSt 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Ang e- klagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese sch wer belastender U m- stände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA - Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S . , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der Tatbeute). Dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten h ö- here Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das a n- fängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. De nn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonst i- gen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr Aussageverhalten ersichtlich dem Verfahrensstand anpas s- - 3 - ten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. F ebruar 2001 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). 2. Bei dieser Ausgangslage gefährden nach dem eigenen Standpunkt der Schwurgerichtskammer zudem überflüssige (vgl. UA S. 170) Ausführungen - Versuchen übe r rund 20 Druckseiten hi n- weg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegu n- gen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu N e- bensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, di e das Tatgericht zu se i- ner Überzeugung geführt haben (vgl. schon BGH, Urteil vom 23. Nove m- ber 1954 5 StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011 5 StR 32/11 Rn. 21). Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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