ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR357.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 357/17 vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zum Fall II.1 : Dass das Schwurgericht neben Habgier sowohl Ermöglichungs - als auch Ve r- deckungsabsicht angenommen hat, begegnet jedenfalls deshalb keinen rechtl i- chen Bedenken, weil sowohl die Ermöglichungs - als auch die Verdeckungsa b- sicht auf die Verwirklichung derselben Straftat gerichtet ware n (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosb acher
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