5 StR 358/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdef374hrer hat eine 334berpr374fung der Nichtanordnung einer Ma337-regel nach 247 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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