5 StR 358/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 23. Februar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Ein-beziehung der Strafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der 33-j344hrige Angeklagte hatte die sp344ter Get366tete, die 27 Jahre alte L. , kurz vor der Tat kennengelernt und sofort Gefallen an ihr ge-funden. Seine Ann344herungsversuche wies sie mehrfach deutlich zur374ck. Am Tag und Abend vor der Tat hatten der Angeklagte und L. mit dem Zeugen W. in dessen Wohnung einige Biere, etwas Wein und eine von 3 - 3 - L. gegen Mitternacht an einem nahe gelegenen Imbiss gekaufte Flasche Wodka getrunken. Als der Zeuge W. das Zusammensein been-den und schlafen gehen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung. Des-wegen ging L. gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen im selben 204Plattenbau223 gelegene Wohnung. Dort entwickelte sich kurz darauf ein Streit zwischen dem Angeklagten und der 204unter Alkoholeinfluss rasch w374-tend werdenden223 L. , weil diese eine finanzielle Beteiligung an der von ihr bezahlten, gemeinsam genossenen Flasche Wodka forderte. Ob-gleich der Angeklagte ihr 204eine Art Schuldschein223 374ber den geforderten Be-trag ausstellte, beruhigte sich L. nicht. Sie schlug dem Angeklag-ten im Verlaufe des weiteren Streits zun344chst ins Gesicht, woraufhin dieser sie kr344ftig zu Boden stie337; sp344ter versetzte sie ihm einen Tritt in den Unter-leib. 204In der Folge beschloss der Angeklagte spontan, L. zu t366ten. Er packte sie mit beiden H344nden am Hals und w374rgte sie bis zur Bewusstlo-sigkeit223 (UA S. 9). Dann schleifte er die noch schwach atmende Frau ins Ba-dezimmer, holte ein K374chenmesser aus dem Wohnzimmer und stach es ihr dreimal 204wuchtig bis zum Anschlag223 ins Herz. Anschlie337end versuchte er, die Leiche mit einem Messer in kleinere St374cke zu zerteilen, um ihren Abtrans-port in ein Versteck zu erleichtern. Dies gelang ihm letztlich nicht. Sp344ter verbarg er die Leiche in einem Heizungsschacht im Keller des von ihm be-wohnten Mehrfamilienhauses. Dort wurde sie zw366lf Tage sp344ter gefunden. Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei der Tat 204zwar alkoholisch enthemmt [war], deutlich angetrunken oder gar betrunken war er jedoch nicht223 (UA S. 8). 4 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben. Indes h344lt der Strafausspruch im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts letztlich materiellrechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 5 - 4 - a) Zun344chst ist die Begr374ndung, mit der das Schwurgericht eine An-wendbarkeit des 247 213 StGB verneint, nicht rechtsfehlerfrei. Soweit es zu Lasten des Angeklagten darauf abstellt, er habe die Tat 204aus nichtigem An-lass223 (UA S. 21) begangen, wird erst im Rahmen der Ausf374hrungen zur Strafzumessung deutlich, dass das Gericht als solchen sowohl den angege-benen Streit wegen der Bezahlung der letzten Flasche Wodka als auch eine 204denkbare223 Zur374ckweisung durch das Opfer nach einem Ann344herungsver-such des Angeklagten sieht. Unmittelbarer Anlass der Tat waren indes die von der Get366teten ausgehenden Gewaltt344tigkeiten gegen den Angeklagten, die geeignet waren, ihn in besonderem Ma337e zu dem374tigen (Tritt in den Un-terleib). Dass diese wiederum durch sexuelle Ann344herungsversuche des An-geklagten veranlasst wurden, hat das Schwurgericht nicht festzustellen ver-mocht (UA S. 8). 6 7 Dar374ber hinaus ist 226 im Einklang mit der Stellungnahme des General-bundesanwalts 226 zu besorgen, dass das Schwurgericht einen falschen Ma337-stab f374r die Pr374fung des Merkmals 204auf der Stelle zur Tat hingerissen223 ange-wendet hat. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die letztlich zum Tode f374hrende Handlung die Messerstiche erst nach dem Verbringen des Opfers in das Bad erfolgt sei und mithin keine unmittelbare Reaktion auf die Provokation darstelle. Ma337gebend ist indes nicht, ob sich die Tat als 204Spon-tantat223 darstellt; vielmehr kommt es darauf an, ob der durch die Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGHR StGB 247 213 Alt. 1 Hingerissen 1). Das liegt hier nicht g344nzlich fern, zumal das Schwurgericht das festgestellte Tatgeschehen als einen einheitlichen Vorgang gewertet hat. b) Auch die Erw344gungen, mit denen das Schwurgericht zu der An-nahme gelangt, dass der Angeklagte bei der Tat uneingeschr344nkt schuldf344-hig gewesen sei, sind nicht rechtsfehlerfrei. 8 - 5 - Die in den Feststellungen genannte Trinkmenge (204einige Biere, etwas Wein und den am Imbiss gekauften Wodka223 gemeinsam mit den 374brigen Be-teiligten) findet in der Beweisw374rdigung keine St374tze. Sie entspricht nicht der vom Schwurgericht ausdr374cklich als glaubhaft gewerteten Angabe des Zeu-gen W. in seiner Beschuldigtenvernehmung (Konsum von einer Flasche Korn und dem gekauften Wodka durch den Angeklagten und L. ), sondern deckt sich noch am ehesten mit den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung am 25. Juni 2009 (UA S. 17). Diese h344lt das Gericht jedoch ebenso f374r unglaubhaft wie seine weitergehenden Anga-ben in der Vernehmung am 26. Juni 2009 (UA aaO). 9 Seine Beurteilung st374tzt das Schwurgericht darauf, dass sich unter Zugrundelegung dieser Trinkmengen nach den 374berzeugenden Ausf374hrun-gen des Sachverst344ndigen f374r die Tatzeit jeweils ein Blutalkoholwert im Be-reich von 4,0 Promille ergebe, der jedoch auch bei dem trinkgewohnten An-geklagten nicht mit seinem festgestellten Verhalten zu vereinbaren sei. Die Grundlagen f374r diese Berechnung des Sachverst344ndigen werden nicht mitge-teilt, sie ist dar374ber hinaus hinsichtlich der eigenen Angaben des Beschuldig-ten am 25. Juni 2009 auch nicht plausibel. Widerlegte Trinkmengenangaben widerlegen zudem nicht zugleich die M366glichkeit zwar geringerer, aber immer noch im Sinne des 247 21 StGB erheblicher alkoholischer Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit. 10 Das Schwurgericht hat allerdings im Rahmen der von ihm vorgenom-men Gesamtw374rdigung Indizien festgestellt, die das gefundene Ergebnis 226 Verneinung der Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB 226 grunds344tzlich auch unabh344ngig von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration tragen k366nn-ten (vgl. BGHSt 43, 66, 69 ff.). Dazu z344hlen die Alkoholgewohnheiten des Angeklagten und seine k366rperliche Konstitution ebenso wie eher differenzier-te Handlungsabl344ufe vor, w344hrend und nach der Tat (vgl. UA S. 21), die ins-gesamt einen komplexen Geschehensablauf belegen, der mit der Notwen-digkeit situativer Anpassungsleistungen und reflektierender Auseinanderset- 11 - 6 - zung mit dem aktuellen Geschehen einherging und damit in besonderem Ma337e auf eine erhalten gebliebene Steuerungsf344higkeit schlie337en l344sst. Hin-zu kommt die detailreiche Erinnerung des Angeklagten an die Tat (vgl. dazu Kr366ber NStZ 1996, 569, 575). Sie hat erhebliches Gewicht gegen374ber der 226 ohnehin wenig zuverl344ssigen (vgl. Kr366ber aaO S. 574) 226 Berechnung der Blutalkolkonzentration aus gesch344tzten Trinkmengenangaben. 3. Sollte das neue Tatgericht gleichwohl zur Bejahung der Vorausset-zungen des 247 213 StGB, 1. Alternative, wie des 247 21 StGB gelangen, wird eine nochmalige Verschiebung des Strafrahmens aus 247 213 StGB nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB mit Blick auf das Tatbild und den engen Zusammen-hang zwischen Enthemmung und J344htat nicht nahe liegen. Gegebenenfalls wird auch 247 64 StGB in die tatgerichtliche Pr374fung einzubeziehen sein. 12 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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