5 StR 358/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gericht s Dresden vom 28. März 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgen ausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Re vision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sex uellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in 83 Fällen und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi on des Angeklagten hat im Umfang der B e- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der nicht vorbestrafte, bei Beginn der Taten fast 57 Jahre alte Angeklagte seine am 25. September 2008 von einer thailändischen Mutter in Thailand geborene leibliche Tochter R . sowie in einem Fall deren siebenjährige Hal b- schwester sexuell, wobei er das Geschehen jeweils filmte. Die Missbrauch s- 1 2 - 3 - handlungen, die in sechs Fällen ein E indringen mit dem Penis in die Mun d- höhle oder den Scheidenvorhof des Kindes umfassten, fanden zwischen J a- nuar 2009 und Februar 2012 jeweils bei Aufenthalten des Angeklagten in Thailand statt; sie begannen, als das Mädchen dreieinhalb Monate alt war. Bei de r Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Freital im Septe m- ber 2012 wurden bei ihm kinderpornographische Bild - und Videodateien au f- gefunden. 2. Der Strafausspruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Fr age der Schuldfähigkeit des Ang e- klagten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat sich ohne eigene Wertung der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen, die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB lägen nicht vor. D abei hat sie im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen bei der Beu r- teilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so dargestellt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238; vom 18. Dezember 1958 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311; Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232 mwN). Insoweit wird lediglich die Wertung der Sachverständi gen wiedergegeben , es bestünden a- th o (UA S. 31). Dies reicht angesichts des in den Taten hervorgetretenen Sex u- a lverhaltens des Angeklagten, insbesondere des Missbrauchs eines noch im Säuglings - bzw. Kleinkindalter befindlichen Mädchens , nicht aus , um in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise eine möglicherweise schul d- mindernde schwere andere seelische Aba rtigkeit des Angeklagten ausz u- schließen (vgl. zur Pädophilie: BGH, Urteil vom 6. Januar 1998 5 StR 582/97 und Beschluss vom 10. Oktober 2000 1 StR 420/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33 und 37). 3 4 - 4 - 3. Die rechtsfehlerhafte Schuldfähigkeitsb eurteilung lässt den Schul d- spruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet. Trotz der eher maßvollen Strafbemessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafen bei Annahme verminderter Schuldf ä- higkeit mil der ausgefallen wären. Sollten, was eher fernliegt, die Vorausse t- zungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festgestellt werden, ist das neue Tatge richt an der Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht gehindert (§ 358 Abs. 2 Satz 3 S tPO). Basdorf Sander Schneider Dölp König 5
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