BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/14 vom 26. August 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Land - gerichts Berlin vom 17. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve rwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen beförderte der damals 46 Jahre alte Ang e- klagte am 16. September 2011 nach 2.30 Uhr die Zeuginnen S . und P . mit seine m Taxi in Berlin von Reinickendorf nach Wannsee. zu erlangen, hielt die deswegen inzwischen rechtskräftig zu einer zur Bewä h- rung ausgesetzten anderthalbjährigen Jugendstrafe verur teilte S . ihm ein Messer an den Hals und verletzte ihn damit am Hals sowie an Wange und Nase. Nachdem es dem blutenden Angeklagten gelungen war, das Taxi zu 1 2 - 3 - verlassen, flüchteten S . und die vom Vorwurf einer Tatbeteiligung rec htskräftig freigesprochene P . die beiden ju n- (UA S. 6) von ihm alsbald eingeholt und ins Taxi zurückgezogen. Hierbei versetzte er S . mit einem von ihrer Freundin verlorenen Schuh einen wuchtigen Schlag auf die Schulter. Als P . die Polizei rufen wollte, forderte der Angeklagte ihr Handy erfolg dass anderenfal ls ... 30 Kollegen ihr Sex machen würden. In vergleichbarer Weise verlangte er von d en P . angeboten hatte, zur Begleichung der Fahrtkosten Geld von ihrem Konto abzuheben, fuhren sie zu dritt zurück nach Reinickendorf zu ihrer dort gelegenen Wohnung, aus der sie ihre EC - Karte holte. Wä hrend ihrer Abwesenheit soll der Angeklagte im Taxi S . eine Pistole vorgehalten und sie mit der Drohung, ihr anderenfalls ins Knie zu schießen, zum Oralverkehr gezwungen haben; dieser Anklagevo r- wurf ist vom Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nachdem P . gegen 4.40 Uhr vergeblich versucht hatte, Geld abzuheben, begab sie sich mit ihrer Freundin und dem Angeklagten in ihre Wohnung, wo befahl , jeweils einen Schuldschein P . s Handy als Pfand. Bevor er die Wohnung verließ, brachte er beide Frauen unter der erneuten Drohung, dass diese Sex mit 30 Kol l e- , dazu, vor ihm die Hosen herunterzuziehen, . Wegen ihrer Monatsblutungen sah er von weiteren Han d- kommen sollte, wurde der Angeklagte von der durch P . informie r- 3 4 - 4 - ten Polizei festgenommen. Bei ihm wurden ihr Handy sowie die Schuldscheine sichergestellt. 2. Die Beweiswürdigung erweist sich auch eingedenk des eing e- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs als lü cken - und damit rechtsfehlerhaft. Denn das Landge im Wesentl i- auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin P . gestützt, die im Einklang mit we (UA S. 13). a) Als solche hat das Landgericht nämlich lediglich angeführt, dass P . s vergebliche Versuche, Geld abzuheben, durch Lichtbilder dokume n- tiert und ihr Handy ebenso wie die Schuldscheine beim Angeklagten sicherg e- stellt worden seien (UA S. 17 f.). Insofern hat es sich aber nicht damit ause i- nandergesetzt, dass sämtliche Umstände in gleicher Weise mit der in sich durchaus schlüssig erscheinenden Einlassung des bislang unbestraften A n- geklagten kompatibel sind, der sich darauf berufen hat, die beiden Frauen hä t- ten frei willig seine Forderungen erfüllen wollen und ihm daher Schuldscheine und Handy ausgehändigt (UA S. 12). b) Zudem hätten die Angaben der Zeugin S . ungeachtet des U m- standes, dass die Feststellungen auf deren Bekundungen nicht gestützt worden sind, im Einzelnen dargestellt werden müssen. Das Landgericht durfte sich nicht auf die Mitteilung beschränken, die Zeugin habe die Schilderung der Ze u- gin P . inhaltlich bestätigt und ihre damaligen zum Teil unterschiedlichen Versionen und falschen Angaben hinsichtlich der Tatbeteiligung ihrer damal i- gen Freundin ... beim Überfall auf den Taxifahrer eingestanden (UA S. 19). Die Aussageentwicklung hätte im Einzelnen skizziert und mit den Darstellungen des Angeklagten bzw. der Zeugin P . in Bezug geset zt werden müssen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Anlass gesehen, 5 6 7 - 5 - diesen im Urteil aber nicht erläutert hat, das Verfahren bezüglich des schwer s- ten Anklagevorwurfs, nämlich einer sexuellen Nötigung zumindest gemäß § 177 Abs. 3 StGB zum Nachteil S . s nach § 154 Abs. 2 StPO vo r- läufig einzustellen. c) Schließlich schöpft die landgerichtliche Motivprüfung, es bestünden . habe sich alles nur ausgedacht, um d en Angeklagten zu Unrecht zu belasten (UA S. 17), das vie l- schichtige Tat - und Verfahrensgeschehen nicht aus. 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Für die neue Haup t- verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereich e- rung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien A n- spruch besitzt. Daher wird gegebenenfalls zunächst zu prüfen sein, in welchem Umfang dem Angeklagten für seine Beförderungsleistungen sowie den sonst i- gen Zeitaufwand ein Entgelt zustand und inwieweit er ein Schmerzensgeld zu fordern berechtigt war. Darüber hinaus wird festzustellen sein, welche Vorste l- lungen er sich insofern gemacht hat; denn sollte er etwa irrtümlich von gegeb e- nen Ansprüchen ausgegangen sein, wäre der Vorsatz zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1999 2 StR 598/98, BGHR StGB § 253 A bs. 1 Bereich e- rungsabsicht 9; Beschluss vom 17. Juni 1999 4 StR 12/99, StV 2000, 79, 80). Sollte in diesem Fall das Beweisergebnis wiederum sein, dass der Angeklagte die Herausgabe des Handys als Pfand und das Erstellen der Schuldscheine durch Drohungen erzwungen hat, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen. 8 9 10 - 6 - b) Bei einer eventuellen Strafzumessung wäre zu berücksichtigen, dass das Tatgeschehen zum Zeitpunkt der neuerlichen Hauptverhandlung ber eits mehr als drei Jahre zu rück liegen wird. Basdorf Sander Schneider Dölp König 11
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