BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision de s Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2015 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4, 11, 34, 39, 40 bis 49 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fa l- len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angekl agten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der A n- geklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 34 Fä l len verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslag en zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den im Tenor genannten Fällen verurteilt worden ist. 2. Die Einstellung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruc hs sowie den Wegfall der für die eingestellten Taten festgele g- ten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die übrige n 34 Einzelstrafen (sechs, acht oder zehn Monate) kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die weggefallene n Strafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hä t- te. 3. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Oktober 2015 hat vorgelegen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke 1 2 3 4 5 6
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