ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR358.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/16 vom 8 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dezember 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Landg e- richts Görlitz vom 25. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen d- schutz kammer des Landgerichts zurückverw iesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fä l- len, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen Körperve r- letzung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und drei M o- naten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten erfolgreich mit der Sachrüge (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht stützt seine Feststellungen zu den Taten auf die als glaubhaft bewerteten Angaben der Nebe nklägerin, die vorgelegten Fotos von erlitt enen Verletzungen und auf ein rechtsmedizinische s Sachverständigengu t- achten. Dagegen ist nach Meinung des Tatgerichts die Einlassung des Ang e- klagten, der sich seinerseits wegen Angriffen der Nebenklägerin zur Wehr g e- 1 2 3 - 3 - setzt oder ihr die behaupteten Verletzungen nicht beigebracht haben will, pa u- schal und diffus geblieben. Das Urteil hält auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Über prüfbarkeit tatrichterlicher B eweiswürdigung rechtlicher P rüfung nicht sta nd. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin widersprüchlich und nicht erschöpfend. Ferner findet die Übe r- zeugungsbildung des Tatgerichts in der Beweiswürdigung keine ausreichende objektive Grundlage, insbesondere i m Fall des Schuldspruchs wegen Verg e- wa l tigung in fünf Fällen. 1. a) Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin begangen zu haben, stützt sich das Tatgericht vornehmlich auf die Angaben der Nebenklägerin , ohne sich mit der Einlassung des Angeklagten im Detail überhaupt auseinanderzusetzen, die Nebenklägeri n selbst sei übergriffig geworden . Die Strafkammer hätte indes schon selbst A n- lass gehabt, dem näher nachzugehen, weil der Angeklagte zwölf Mal krankg e- s chrieben (UA S. 9) worden sein will und er wegen seiner Kratzspuren seine Physiotherapie habe abbrechen müssen (UA S. 9). Ferner will er wegen seiner Verletzungen auch von seinem Verkaufsleiter angespro chen worden sein (UA S. 10). Darüber hinaus hat sich d er Angeklagte in den Fällen 7, 8, 10, 17 und 18 dahin eingelassen, überhaupt nicht an den jeweiligen Tattagen am Ta t- ort gewesen zu sein (UA S. 11, 12), sondern in der Berufsschule in Meißen. b) Darüber hinaus weist d as Urteil Widersprüchlichkeiten und In kon - stanzen in den Angaben der Nebenklägerin auf, die nicht erörtert worden sind, obwohl dies zu ihrer Glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten gewesen wäre: 4 5 6 7 - 4 - Nach d en Feststellungen zu Fall 4 hat der Angeklagte die Nebenklägerin entsprechend ihren Angaben in der Hauptver handlung (UA S. 5, 14, 15) der art geschlagen , dass das Endglied ihres Daumens gebrochen sei. Gegenüber der Polizei hat die Nebenklägerin unter dem 28. November 2013 wie auch in der Hauptverhandlung indes ausgesagt, gegenüber der Ärztin ange geben zu h a- ben, gestürzt zu sein (UA S. 21). Während im Fall 8 festgestellt worden ist, dass der Angeklagte mit der Faust geschlagen hat (UA S. 8), ergibt sich aus der mitgeteilten polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 25. November 2013 (UA S. 2 0), dass der Angeklagte mit einem Schuhanzieher geschlagen habe n soll . In der Hauptve r- handlung hat die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung dagegen offengelassen, ob der Angeklagte mit der Faust oder mit einem Gegenstand geschlagen hat (UA S. 16). Im Fall 11 hat das Landgericht entsprechend den Angaben der Neben - klägerin festgestellt (UA S. 7, 17), dass der Angeklagte die Nebenklägerin g e- schlagen hat, nachdem er festg estellt habe, dass die Facebook - Eintragungen im Handy der Nebenklägerin durch deren Schw ester (UA S. 17) gelöscht gewesen seien. In der mitgeteilten polizeilichen Vernehmung der Nebenkläg e- rin vom 28. November 2013 hat diese aber behauptet, dass Grund für die Schläge des Angeklagten ihre Weigerung gewesen sei, ihn den Gesprächsve r- lauf lesen zu lassen (UA S. 21). Nach den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung hat die Strafkammer im Fall 16 (UA S. 8) festgestellt, dass der Angeklagte di e Neben - klägerin geschlagen hat , weil er einen Brief nicht gefunden habe (UA S. 18). Hingegen e rgibt sich aus der mitgeteilten polizeilichen Vernehmung der Nebe n- 8 9 10 11 - 5 - klägerin vom 28. November 2013, dass der Angeklagte sie körperlich missha n- delt habe, weil er einen Brief lange Zeit gesucht habe (UA S. 22). Die festgestellten Mängel verlieren ihr Gewich t auch nicht durch die vom Vater der Nebenklägerin gefertigten Fotoaufnahmen von Verletzungen der N e- benklä gerin . Di e Bilder selbst besagen gerade angesichts der vielen Auseina n- dersetzungen im Zusammenhang mit der nicht geklärten Einlassung des Ang e- klagten nichts. Dies gilt umso mehr, als die Nebenklägerin ihrem Vater gege n- über als Ursache für die Verletzungen erklärt hat, sich gestoßen zu haben (UA S. 23). 2. Soweit es die Verurteilung wegen Vergewaltigung in fünf Fällen b e- trifft, erschließt sich nicht, wie das Tatgericht zu der Anzahl der Straftaten g e- langt ist. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung angegeben, der G e- schlechtsverkehr sei durch den Angeklagten seit Geburt ihres Kindes Ende September 2008 bis zum Jahr 2011 drei - bis viermal pro Woch e gewaltsam erzwungen worden (UA S. 19). Eine plausible Erklärung für die angenommene Häufigkeit der detailarm (z. B. hinsichtlich der Örtlichkeit en ) festgestellten Stra f- taten liefert die Strafkammer genauso wenig wie die Darstellung, wie mit den übrigen b ehaupteten Vergewaltigungsvorwürfen verfahren worden ist. 3. Schließlich ist der Umstand, dass der Sorgerechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin darstellen soll (UA S. 23, 24 ) mangels näherer Angaben zum Gang und Inhalt jenes Verfahrens für den Senat nicht nachprüfbar. 4. Die Tatvorwürfe bedürfen daher zur Verifizierung nicht nur der Beku n- dungen der Nebenklägerin, sondern auch der Angaben des Angeklagten insg e- samt neuer Auf klärung und Bewertung. 12 13 14 15 - 6 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sol l- te das neue Tatgericht abermals zu einem Schuldspruch wegen Ver gewalt i- gung gelangen und die Straftaten nach Erwachsenenstrafrecht behandeln, so wird es angesicht s der besonderen Beziehungskonstellation in den Blick zu nehmen haben, ob ein Abweichen vom Regels trafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB geboten ist. Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sa nder RiBGH Bellay ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Feilcke 16
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