ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR358.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/18 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Septem ber 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispi els des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der A n- geklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufa s- sung des § 177 StGB du rch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzb u- ches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) genügt es aber, dass der Täter Tatbestandes sollten unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. A p- ril 1999 4 StR 3 /99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1 ) der - 3 - ein - Drucks. 18/9097, S. 28). Trotz der sprachl i- chen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Wil len des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn wie hier ein Mittäter den Be i- schlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo - StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK - StGB/Ziegler, Stand 1. Januar 2018, § 177 Rn. 4 8; Burhoff StRR 2017, Heft 4, S. 6, 8; so schon zum früheren Recht NK - Frommel, StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinande r- setzung mit der geänderten Gesetzeslage Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 156, SK - StGB/Wolt ers/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Rechtszustand wiederhergestel lt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 1 StR 273/77, BGHSt 27, 205, 206). Sander König RiBGH Dr. Berger ist urlaub s- bedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Mosbacher RiBGH Köhler ist urlaubs - bedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
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