5 StR 359/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder- jährige u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten K gegen das Urteildes Landgerichts Potsdam vom 22. April 2002a) wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklag-ten zwei Fälle der Abgabe von Marihuana im Sommer1999 vorgeworfen werden (§ 206a StPO); insoweitfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten K der Staatskasse zurLast;b) wird das genannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange- klagte K der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,bb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen gewerbsmäßigenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-geklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung desStrafausspruchs. Soweit sich die Revision gegen den danach unverändertverbleibenden, allerdings klarstellungsbedürftigen Schuldspruch wendet, istsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Einbeziehung von zwei bereits im Sommer 1999 begangenenEinzeltaten der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen indie im übrigen vertretbar angenommene Bewertungseinheit sonst im Jahre2001 begangener Einzeltaten ist nicht vertretbar. Diese beiden Einzelfälleunterliegen zudem einem Strafklageverbrauch im Blick auf die Verurteilungdes Angeklagten K durch das Amtsgericht Brandenburg vom 15. Au-gust 2001 wegen zwischen Frühjahr 1999 und Sommer 2000 begangenenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln. Aufgrund dieses Verfahrenshinder-nisses ist die Teileinstellung des Verfahrens geboten.2. Der den vorangegangenen Feststellungen offensichtlich widerspre-chenden Zusammenfassung der auf dem Geständnis des Angeklagten K beruhenden Einzelfeststellungen (UA S. 8) liegt offensichtlich ein Fassungs-versehen zugrunde. Abgeurteilt ist vielmehr aufgrund der präzisen Einzel-fallfeststellungen (UA S. 7 f.) der Handel mit etwa 215 g Haschisch (7 %Wirkstoffanteil) und mit 36 g Marihuana (6,5 % Wirkstoffanteil) aus einemeinheitlichen Vorrat, darunter die jeweils mehrfache gewerbsmäßige Abgabean fünf Minderjährige. Der fehlerhaft gefaßte Schuldspruch ist klarzustellen:Die Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bedarf der Kennzeichnung, diefür diesen Verbrechenstatbestand unerhebliche Gewerbsmäßigkeit ist hinge-gen als Qualifikationsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu kennzeichnen. - 4 -3. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen des freilich geringfü-gig reduzierten Schuldumfanges (oben 1), aber auch wegen des angela-steten viel zu langen Gesamttatzeitraumes der Aufhebung. Zudem ist dieAblehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vollständig schlüssigerläutert; daß die vom Angeklagten K bezeichneten Rauschgiftlieferantenden Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, hinderte die Anwendbarkeitdes § 31 BtMG nur, wenn K s Angaben auch zu keinen neuen oder besse-ren Erkenntnissen über ihren Handelsumfang geführt hätten.Bei dieser Sachlage bedürfen Strafrahmenwahl und allgemeine Straf-zumessung diese unter Berücksichtigung der weiteren nicht einbezie-hungsfähigen, vom Angeklagten K derzeit verbüßten Freiheitsstrafe neuer tatrichterlicher Entscheidung. Hierfür ist, da sich das Verfahren nurnoch gegen den erwachsenen Angeklagten K richtet, nunmehr eine all-gemeine Strafkammer zuständig.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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