Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStPO § 338 Nr. 1GVG §§ 21e, 76Eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgerichttätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzernbesetzt sein.BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 5 StR 359/03 LG Bremen - 5 StR 359/03 alt: 5 StR 127/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 25. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senatauf folgendes hin:Die Revision stützt ihre Besetzungsrüge im wesentlichen auf den Beschlußdes Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294, 301),nach dem die Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpersdann überschritten sei, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es ge-statte, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen SitzgruppenRecht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschie-denen Beisitzern bilden könnte (so auch BVerfGE 18, 65, 70). Hieraus folgertdie Revision, daß die Große Strafkammer V des Landgerichts Bremen mitRiLG K nach dem Geschäftsverteilungsplan der dritte Beisitzer vorschriftswidrig überbesetzt sei. Eine Strafkammer, die nicht als Schwurge-richt tätig ist, sei nämlich im Hinblick auf § 76 Abs. 2 GVG regelmäßig nur mitzwei Berufsrichtern besetzt, so daß eine Viererbesetzung mithin nach Maß-gabe der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts per severfassungswidrig wäre (so auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 21e GVGRdn. 5; aA Breidling in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 21e GVGRdn. 11).Die Revision übersieht, daß § 76 Abs. 2 GVG lediglich die Besetzung regelt,in der die große Strafkammer in der Hauptverhandlung tätig wird. Zur Be- - 3 -stimmung der Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers imSinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts istaber auf die gesetzlich vorgesehene Regelbesetzung des Spruchkörpersabzustellen. Die große Strafkammer ist im Regelfall mit drei Richtern ein-schließlich des Vorsitzenden besetzt (§ 76 Abs. 1 GVG). In dieser Besetzungergehen alle Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1Satz 2 GVG). In der Hauptverhandlung wirken neben den drei Berufsrichternzwei Schöffen mit (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG).Abweichend hiervon kann die Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätigist, zwar gemäß § 76 Abs. 2 GVG unter den dort näher bezeichneten Vor-aussetzungen in vollständiger Besetzung beschließen, daß sie in derHauptverhandlung mit nur zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden undmit zwei Schöffen besetzt ist. Diese Vorschrift läßt aber die gesetzliche Re-gelbesetzung der Strafkammer mit drei Richtern unberührt. Auf die in zahlrei-chen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit, daß ein Spruchkörperfür einzelne Entscheidungen oder Verfahrensabschnitte in geringerer als dergesetzlich vorgesehenen Spruchkörperstärke entscheidet (vgl. z.B. § 10Abs. 3 FGO für den Bundesfinanzhof; § 139 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 2 GVGfür die Strafsenate des Bundesgerichtshofs; § 10 Abs. 3 VwGO für das Bun-desverwaltungsgericht; § 80a Abs. 1 und 2 OWiG für die Bußgeldsenate derOberlandesgerichte; § 526 und § 527 Abs. 3 ZPO für das zivilrechtliche Be-rufungsverfahren) kann zur Bestimmung der zulässigen Überbesetzungschon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Spruchkörper dann bereits inihrer jeweiligen Regelbesetzung im Sinne der Revision überbesetzt wären.Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44,328, 331 [3. Strafsenat]; ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 [4. Strafsenat]), kann derSenat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beset-zungsbeschluß 2). - 4 -Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenenEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf dieheutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der Fol-gezeit vom Bundesverfassungsgericht selbst modifiziert wurden (BVerfGNJW 1995, 2703 ff. Vorlagebeschluß des 1. Senats; BVerfGE 95, 322 ff. Plenarbeschluß). Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesver-fassungsgerichts war die Annahme, daß in einem überbesetzten Spruchkör-per die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richterdie Garantie des gesetzlichen Richters berühre und in Ermangelungspruchkörperinterner Mitwirkungspläne schon der Überbesetzung als sol-cher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Gren-zen zu ziehen seien (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).Inzwischen hat der Gesetzgeber aber auf der Grundlage der Plenarentschei-dung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322)die Regelung des § 21g GVG idF des Gesetzes vom 22.12.1999(BGBl I 2598) geschaffen. Mit einem im voraus aufgestellten generell-abstrakten Mitwirkungsplan, der mit der notwendigen Bestimmtheit die He-ranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt, stellt sich aberdie Überbesetzung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als - 5 -verfassungsrechtliches Problem dar (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705). Hin-reichende Grenzen ergeben sich nunmehr aus § 21f GVG (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 21f GVG Rdn. 4 ff. und 13 ff.).Harms Häger BasdorfRichterin am Bundesgerichtshof RaumDr. Gerhardt ist erkranktund an der Unterschriftgehindert.Harms
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