5 StR 359/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit es ihn betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln verurteilt ist und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revisionen der Angeklagten H. und R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenm344337igen unerlaubten Anbaus von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklag-ten H. und R. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen bzw. in sechzehn F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Mona-ten (H. ) und zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlu337formel ersichtlichen Teilerfolg. 2 3 1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgef374hrt, dass die Urteilsgr374nde die Annahme t344terschaftlichen unerlaubten bandenm344337i-gen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch entsprechend abzu344ndern ist. Die Schuldspruch344nderung f374hrt angesichts der durch 247 27 Abs. 2 S. 2, 247 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmen-verschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revi-sion der Angeklagten H. bleiben aus den Gr374nden der Antragschrift des Generalbundesanwalts gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Auch die Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden 4 - 4 - Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezif-ferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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