5 StR 359/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 13. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des Strafausspruchs mit einer Verfahrensr374ge durch. Im 334brigen ist sie un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der in der Hauptverhandlung gest344ndige Angeklagte konsumierte mit zwei Freunden vor der Tat 1,16 l Wodka, woraus das Landgericht 226 ohne auf genaue Trinkangaben des Angeklagten abstellen zu k366nnen 226 eine Blut-alkoholkonzentration von 1,3 211 abgeleitet und eine Anwendung des 247 21 StGB verneint hat. 2 - 3 - Bei dieser Beweislage h344tte das Landgericht einen im Schlussvortrag des Verteidigers f374r den Fall, dass das Gericht nicht von einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol ausgehen sollte, gestellten Antrag nicht 374ber-gehen d374rfen. Darin hatte er beantragt, die in der Akte vorhandenen Videos in Augenschein zu nehmen, weil sich aus diesen deutlich erhebliche motori-sche Ausfallerscheinungen des Angeklagten erg344ben. Dies begr374ndet als Versto337 gegen 247 244 Abs. 6 StPO die Revision im dargelegten Umfang. 3 2. Die R374ge ist zul344ssig. Das Beweismittel ist im Antrag gen374gend ge-nau bezeichnet. Es ist bereits in der Anklageschrift angef374hrt. Dies machte weitere Pr344zisierungen zum Zeitpunkt der Antragstellung entbehrlich. 4 5 Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisbehauptung. Die in der Revisions-begr374ndung als mehrfaches St374rzen und Abst374tzen an der Wand pr344zisierten 204Ausfallerscheinungen223 erf374llten 226 zumal angesichts der sofortigen Verf374g-barkeit des Beweismittels 226 zum Zeitpunkt der Antragstellung als schlagwort-artig verk374rzte Bezeichnung weit verbreiteter und bekannter k366rperlicher Zu-st344nde unter Alkoholeinwirkung noch das beweisantragsrechtliche Bestimmt-heitsgebot (vgl. BGH NStZ 2008, 52, 53 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2004, 99, 100; 2006, 585, 586). 3. Die R374ge ist auch begr374ndet. Zwar ist die Anwendung der 247247 21, 49 Abs. 1 StGB in dem Antrag nicht ausdr374cklich als Bedingung formuliert wor-den. Die Bewertung der Verkn374pfung einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol, zu beweisen durch deutlich erhebliche motorische Ausfallerschei-nungen, ergibt indes bei kontext- und interessengerechter Betrachtung die Anwendung des gemilderten Strafrahmens als Kern des Begehrens. 6 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass eine W374rdigung alkoholbe-dingter Ausfallerscheinungen des Angeklagten w344hrend der Tat zur Annah-me einer dem Angeklagten g374nstigeren Blutalkoholkonzentration und einer 7 - 4 - 226 noch 226 milderen Strafe h344tte f374hren k366nnen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 271). 4. Das neu berufene Tatgericht wird gegebenenfalls nunmehr mit Hilfe eines Sachverst344ndigen die zu den aufrechterhaltenen Feststellungen des Tatgeschehens z344hlenden Umst344nde zu w374rdigen haben, dass auch das Tatopfer den Angeklagten als betrunken und schwankend wahrgenommen hat und dass es bei dem noch sehr jungen Angeklagten beim erzwungenen Oralverkehr zu keiner Erektion gekommen ist. 8 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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