5 StR 359/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 beschlossen: Die Revision de s An geklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beansta n- den. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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