5 StR 360/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okt o - ber 2001 , an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender , Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das g e - nannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung von S i - cherungsverwahrung unterblieben ist; ferner wird es z u - gunsten des Angeklagten im Gesamtstrafausspruch au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ruberischen Diebstahls in zwei Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit dreifacher Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls in 18 Fllen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dag e - gen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsb e - gründung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des - 4 - Unterlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschrnkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der 1968 in Beirut geborene Angeklagte lebt seit 1983 in Berlin. Er verschaffte sich seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch die Beg e - hung von Eigentumsdelikten und wurde vielfach verurteilt, zuletzt im Jahre 1996 wegen mehrerer Trickdiebsthle aus Wohnungen betagter Frauen; zwei dieser Taten wurden mit Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr, eine mit einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Die G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde vollstndig bis zum 2. August 1999 vollstreckt. Der Angeklagte verschaffte sich vom 21. Oktober 1999 bis zu seiner Festnahme am 18. Januar 2000 auf hnliche Weise aus 14 Wohnungen vor allem Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt ber 39.000 DM. In sechs Fllen konnte der Angeklagte nach Trickdiebstahl der Wohnung s - schlssel keine Beute erzielen. Dabei hatte der Angeklagte die Aufmer k - samkeit der hochbetagten, seh- und gehbehinderten Frauen auf von ihm vorgehaltene Visitenkarten oder Zettel mit Scheinanschriften in der Nhe ihrer Wohnungen gelenkt. Einmal blieb seine List, durch blitzschnelles Au f - drehen aller Wasserhhne einen Wasserschaden vorzutuschen und die dadurch entstandene Verwirrung der Wohnungsinhaberin auszunutzen, e r - folglos. In einem Fall mißlang der Schlsseldiebstahl aus einer Handtasche. Beim Verlassen einer Wohnung mit Schmuck und Bargeld schlug der Angeklagte mit beiden Fusten gegen die Brust der 80jhrigen Geschdi g - ten, um sich im Besitz der Beute zu halten (Fall 15). Die Geschdigte fiel auf den Rcken und zog sich langandauernd schmerzhafte Prellungen zu. In - 5 - einem weiteren Fall (Fall 20) schlug der Angeklagte die Hand der 87jhrigen Geschdigten weg und sicherte dadurch erneut seinen Gewahrsam an g e - stohlenen Geldscheinen. Anschließend schloß er die alte Frau und zwei weitere in der Wohnung weilende ber 90 Jahre alte Personen im Woh n - zimmer ein, um ungestört mit der Beute flchten zu können. II. Die mit der Sachrge gefhrte Revision des Angeklagten bleibt e r - folglos. Das Landgericht hat die Taten, denen ein einheitliches handschrif t - artiges Handlungsmuster zugrundeliege, mit zahlreichen Indizien nach fe h - lerfreier Gesamtwrdigung (vgl. BGHR StPO § 261 ± Beweiswrdigung 2 m.w.N.) smtlich allein dem Angeklagten zugerechnet. Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch nicht verpflichtet, die Merkmale der inneren Tatseite hinsichtlich der Nöt i - gungen und der Körperverletzung nher darzulegen. Aus der Schilderung des ußeren Sachverhalts ergibt sich hier vorstzliches Handeln des Ang e - klagten von selbst (vgl. BGHR StGB § 15 ± Vorsatz, bedingter 2). Der Schuldspruch enthlt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten. Die maßvollen Strafaussprche sind nicht zu beanstanden. III. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschrnkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Begrndung, mit der das Landgericht eine Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschließt, hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Strafkammer hat dazu ausgefhrt, die dissoziale Persönlichkeitsstruktur - 6 - des Angeklagten lasse zwar hnliche Straftaten der mittleren Eigentumskr i - minalitt erwarten, deren Gewicht erreiche aber in jedem Einzelfall aus Rechtsgrnden noch nicht die Qualitt einer besonders schweren seelischen Beeintrchtigung oder eines besonders schweren wirtschaftlichen Sch a - dens. Damit werden mit den gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu vereinbarende erhhte Anforderungen gestellt. Diese Vorschrift verlangt eine Gefhrlichkeit des Tters fr die Allgemeinheit au f - grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten; hierfr gengen auch Taten, durch die ein schwerer seelischer, krperlicher oder wirtschaftlicher Sch a - den verwirklicht wird. Wenn das Landgericht besonders schwere seelische Beeintrchtigungen oder besonders schwere wirtschaftliche Schden fo r - dert, so berschreitet es den ihm eingerumten Rahmen tatrichterlichen B e - urteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 ± Erheblichkeit 1). Festste l - lungen zu seelischen Schden hat das Landgericht zudem nicht getroffen, obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil gebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) naheli e - gen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 ± Erheblichkeit 3). Die Strafkammer hat auch nicht bedacht, daû die beiden als ruberische Diebsthle ausgeurtei l - ten Taten belegen, daû der Angeklagte zur Sicherung seiner Beute bereit ist, Gewalt anzuwenden, die gerade bei den betagten und behinderten O p - fern auch zu schweren krperlichen Schden fhren kann. Die vom Ang e - klagten begangene Diebstahlsserie htte auûerdem eine Wrdigung des Gesamtschadens als schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nahegelegt. Bei Diebsthlen, die planmûig auf Wiede r - holung angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist nmlich die Hhe des durch die Tat insgesamt verursachten Schadens maûgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347; BGH NStZ 1984, 309). Unabhngig von diesen Einzelerwgungen wird die Gesetzesausl e - gung des Landgerichts dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Anliegen - 7 - nicht gerecht. Daû gemû § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ªnamentlichº solche Straftaten als ªerheblichº eingestuft werden, die zu schweren Schden f h - ren, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad au s - zuscheiden, soll aber keine abschlieûende Regelung bedeuten (BGH NStZ 1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, daû die Straftaten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stren (BGHR StGB § 66 Abs. 1 ± Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist also nicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. BGH NStZ aaO). Das gehufte gezielte, in der Regel durch Trickdiebstahl vorbereitete Eindringen des Angeklagten in Wohnungen betagter und gebrechlicher Frauen zur B e - gehung von gewerbsmûigen Diebsthlen bei Inkaufnahme auch krperl i - cher Konfrontationen lût schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daû es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich strende, die Allg e - meinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit ªerhebliche Stra f - tatº handelt. 2. Zwar schlieût der Senat aus, daû die Einzelstrafen geringer htten ausfallen knnen, wenn der Tatrichter Sicherungsverwahrung verhngt htte (vgl. BGHR StGB § 66 ± Strafausspruch 1; BGH StV 2000, 615, 617; BGH, Urteil vom 7. November 2000 ± 1 StR 377/00 ±). Er vermag indes nicht au s - zuschlieûen, daû die Gesamtstrafe milder bemessen worden wre, falls das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt htte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler aber nicht. Weitergehende, den bis- - 8 - herigen nicht widersprechende Feststellungen darf der neue Tatrichter, der gemû § 246a StPO den psychiatrischen Sachverstndigen (nur noch) zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erneut zu hren haben wird, treffen. Basdorf Hger Gerhardt Brause Schaal
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