5 StR 360/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 13. M344rz 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die vom 28. August 2006 bis zur Urteilsverk374ndung erlittene Untersuchungshaft und die seitdem andauernde einstweilige Unterbringung des Angeklagten sieht der Senat davon ab, die Sache zur Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Ent-ziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zur374ckzuverweisen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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