5 StR 360/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 einstim-mig beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (247 21 GKG). G r 374 n d e 1 1. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Dabei haben ihm die beim Landgericht eingereichten Schrifts344tze des Verteidigers vom 11. und 22. August 2010, mit denen die Sachr374ge n344her begr374ndet wurde, nicht vor-gelegen. Diese sind erst nach Erlass der Revisionsentscheidung beim Bun-desgerichtshof eingegangen. 2. Die Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, im Ergebnis jedoch 226 im Einklang mit dem erneuten Antrag des Generalbundesanwalts 226 unbegr374ndet: 2 Dass der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt hat, verhilft der Anh366-rungsr374ge nicht zum Erfolg. Die unterbliebene Kenntnisnahme von den ge-nannten Schrifts344tzen hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Ge-h366r hierdurch nicht 204in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 356a Rdn. 3). 3 - 3 - Die Beanstandungen zeigen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf: Die Strafkammer hat schl374ssig dargelegt, dass der Brandausbruch zumindest auf fahrl344ssiges Verhalten des Beschul-digten zur374ckgeht. Im Zusammenhang mit seiner Krankheitsgeschichte und seinem Vorverhalten ist es fern liegend, hier eine blo337e Unachtsamkeit an-zunehmen, wie sie 204auch bei psychisch nicht erkrankten Menschen vor-kommt223. In der Zusammenschau mit der Darstellung des Lebenswegs des Beschuldigten und insbesondere seines der Tat vorausgehenden krankheits-bedingten Fehlverhaltens ist die 226 wenn auch knappe 226 Begr374ndung f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB und die Versagung ihrer Aus-setzung zur Bew344hrung aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 334ber die Darlegungen auf UA S. 20 hinausgehend hat die Strafkammer festgestellt, dass es noch kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zu 204Zwischenf344llen223 im Krankenhaus des Ma337regelvollzugs gekommen ist, der Beschuldigte der Medikation ambivalent gegen374ber steht und wenig Interesse an den Behand-lungsangeboten zeigt (UA S. 7). Das steht einer Aussetzung der Ma337regel zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. 4 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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