5 StR 360/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schul d- spruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschl ussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, B e- schluss vom 20. Januar 1 993 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4). Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerl e- gen. Er hat jedoc h die hierdurch dem Nebenkläger entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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