BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 360/15 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Fre i- heitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Es wird davon abgesehen, dem Bes chwerdeführer Kosten und Ausl a- gen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Dölp König Berger Bellay Feilcke
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