ECLI:DE:BGH:2017:060917B5STR360.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 360/17 vom 6. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts un d der Beschwerdeführer am 6. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision de s Angeklagten T . gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss dieser Angeklagte unter weit e- rer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Oktober 2015 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die Revision des Angeklagten G . gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rec ht s- fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Obgleich die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Oktober 2015 bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig bezahlt war, hat das Landgericht bezüglich dieses Urteils die Frage der Einbeziehung gemäß § 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die se Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschlus s vom 21. Dezember 2011 4 StR 596/11). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1
Full & Egal Universal Law Academy