5 StR 36/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mrz 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten G und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. A u - gust 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergnzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftstzen der Verteidiger: Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000, 1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe). Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschr n - kende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in GK AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der G e - genauffassung) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Ang e - klagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthalt s - bewilligungen zu erhalten, die nicht htten erteilt werden dürfen. Durch die jeweilige Tuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung der Bewilligung verflscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.). Mit - 3 - ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab, einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl. Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen. Harms Hger Gerhardt Brause Schaal
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