5 StR 361/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 24. M344rz 2010 im Strafausspruch gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen, davon in drei F344llen als Mitglied einer Bande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision hat 226 in 334bereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts 226 zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen den Strafrahmen des 247 30a Abs. 1 BtMG bzw. 247 29a Abs. 1 BtMG entnommen und bei deren kon-kreter Bemessung seine Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten strafmildernd ber374cksichtigt. Eine Strafrahmenverschiebung hat es allein un-ter Bezugnahme auf 247 31 Satz 2 BtMG n. F. i.V.m. mit 247 46b Abs. 3 StGB abgelehnt. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 - 3 - Wie der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Beschl374sse des 3. Strafsenats vom 18. M344rz 2010 226 3 StR 65/10 226 und vom 27. Ap-ril 2010 226 3 StR 79/10 226 zutreffend ausf374hrt, h344tte vorliegend 247 31 Nr. 1 BtMG a. F. gepr374ft und als m366glicherweise g374nstigere Regelung angewendet werden m374ssen. Im Hinblick auf die Feststellungen auf UA S. 22 h344tte dies 226 entweder bereits f374r sich oder in Zusammenschau mit den 374brigen Straf-zumessungsgesichtspunkten 226 die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 29a Abs. 2 und 247 30a Abs. 3 BtMG rechtfertigen k366nnen. 3 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch k366nnen bestehen bleiben. Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind er-g344nzende Feststellungen, insbesondere zur Frage eines Aufkl344rungserfol-ges, m366glich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird auch darzulegen haben, ob und inwieweit die Initiative zu den Gesch344ftsabschl374ssen in den F344llen II.3.1 und II.3.2 von der Vertrau-ensperson ausging. 4 Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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