5 StR 361/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil de s Land - gerichts Hamburg vom 23 . Mai 201 1 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Ad häsionsklägerinnen entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schneider König Bellay
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