ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR 361.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 361/17 vom 5. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besc hwerdeführer am 5. September 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsre chtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Bejahung eines Wohnungseinbruch diebstahls im Fall II.1, in dem der Ang e- klagte K . durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus ei n- gedrungen ist und dort Bekleidungs - und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei. Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StG B verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloß e Arbeits - , Geschäfts - oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. A p- ril 2008 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, un d vom 3. Mai 2001 4 StR 59/01 ). - 3 - a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die dur ch eine unmittelbare Verbi n- dung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr ve r- bunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses rege l- mäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 3. Juni 2014 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 244 R n. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehi n- dert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Er d - oder Obe r- geschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugru n- de liegende Rechtsg utsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls ge genüber dem Einbruch diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechts - reformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verle tzung der Intim - und Privatsphäre des Tatopfers (BT - Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleicherm a- ßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus (Keller - )Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum oh ne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen. b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts ander es als bei Hote l- zimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 4 StR 59/01, NStZ - RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss v om 11. Okt o- - 4 - ber 2016 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem G e- setzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänd e- rungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) bekannt (BT - Drucks. 18/12359, S. 7). Mutzbauer Sander Schneider König RiBGH Dölp ist in Sonderurlaub und ort s- abwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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