5 StR 36/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. A u- gust 2013 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2012 im gesamten Recht s- folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen beso nders schweren Raubes, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenau s- spruch beschränkte , vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen. a) Der 26 Jahre alte Angeklagte ist von Cannabis abhängig. Mit dem Rauchen von Cannabisprodukten begann er bereits in seiner Jugend. Einen 1 2 3 - 4 - schulischen Abschluss erreichte er nicht. Mit Ausnahme einer kurzfristigen Tätigkeit als Servicetechniker, während der er sein en Drogenkonsum erhe b- lich reduzieren konnte, lebte er im Wesentlichen in den Tag hinein. Sozia l- leistungen beantragte er nicht. Finanziell wurde er durch seine Mutter und gelegentlich seine Großmutter unterstützt. Das Geld gab er vor allem für Drogenkäufe a us. Er nahm sowohl allein als auch in Gesellschaft täglich Cannabis, wobei er zuletzt drei bis fünf Gramm benötigte und mit dem Ko n- sum bereits nach dem Aufstehen begann. Stets war er bestrebt, fünf bis zehn Gramm Cannabis vorrätig zu haben, weil er bereits erlebte Entzugsersche i- nungen, nämlich nächtliche Schweißausbrüche und Schlafstörungen fürcht e- te. Andere Interessen vernachlässigte er. Um das wenige Geld zu verme h- ren, besuchte er Spielhallen, verlor aber in der Regel alles, weswegen sich seine finanziell e Situation weiter verschlechterte. Die nachfolgend dargestellten Taten beging er, um seinen Droge n- konsum zu finanzieren. Am 24. Juni 2011 hebelten der Angeklagte und seine Mittäter ein Fenster in einem Kindergarten auf, fanden aber nichts Stehlensw ertes. Vor der Tat hatte der Angeklagte Cannabis konsumiert (Tat 1). Am 29. Nove m- ber 2011 brachen der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem in ein sich später als wertlos erweisende Teller und Anstecknadeln; nach der Tat rauchten der Angeklagte und ein Mittäte r einen Joint (Tat 2). Am 10. Deze m- ber 2011 beteiligte sich der Angeklagte als Gehilfe an einem von zwei Tätern verübten bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle, wobei er vor und nach der Tat mit einem der Täter einen Joint rauchte; er erhielt ein Drittel der erbeut e- er mit einem Mittäter einen versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Sportheim; er hatte zuvor Cannabis konsumiert und fühlte sich berauscht (Tat 4). Am 12./13. Dezember 2011 wirkte er an einem weiteren bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle mit, wobei er während des gestreckten Tatgeschehens und 4 5 - 5 - nach Durchführung der Tat insgesamt vier Joints rauchte; von seinem Be u- en Rest in einer Spielhalle (Tat 5). b) Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine schuldrelevante Intoxikation infolge der Drogenaufnahme vor vier der fünf Taten verneint. Sie vermochte jedoch nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit de s Angeklagten wegen des Verlangens nach weiteren Drogen und dessen pe r- manenten Ziels, Geld für Cannabis zu beschaffen, in Verbindung mit der ständigen Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen bei allen Taten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Sie hat deshalb die für die jeweils verwirklichten Delikte angeordneten Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei Tat 3 hat sie eine weitere Strafrahmenve r- schiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, bei Tat 5 eine weitere St rafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen. Trotz fortbestehenden Hangs fehle es an der von § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Gefährlich keit des Angeklagten. Dieser habe seinen Drogenkonsum schon in der Untersuchungshaft red u- ziert. Nach Haftverschonung habe er aus eigenem Antrieb eine ambulante Therapie begonnen, die erfolgversprechend verlaufe. Sein Konsum sei nu n- Aufgrund dieser Umstände sowie weiterer positiver Ansätze bestehe keine Gefahr der Begehung hangbedingter Taten mehr. 2. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Pr ü- fung nicht stand, soweit dem Angeklagten durchgehend ein Zustand ve rmi n- derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden ist. a) Das Landgericht legt ersichtlich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach bei Beschaffungsdelikten eines rauschmittelabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigke it in der hier a l- 6 7 8 9 - 6 - lein in Betracht kommenden Variante unter Umständen dann relevant ve r- mindert sein kann, wenn dieser aus Angst vor nahe bevorstehenden En t- u- letzt BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 27 mwN). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf H e- roinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher BGH, Urteil vom 2. November 2005 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 16). Für die Abhängigkeit von Amphetaminen wurde die Frage erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Septem ber 2000 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83, 84). b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit be o- bachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisproduk te und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhä n- gigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzu gserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschri e- benen Entzugsersc heinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbr ü- che, Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst bej ahende n- falls nicht. Insbesondere lässt der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht insoweit außer Acht, dass der Angeklagte bei allen Taten offe n- sichtlich unschwer Zugriff auf Cannabis hatte und dieses vor vier der fünf Taten sogar konsumierte. Unt er solchen Vorzeichen scheidet aber die A n- nahme regelmäßig aus, das Handeln des Täters sei durch die Angst vor u n- 10 - 7 - mittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrel e- vanter Weise bestimmt worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Deze m- ber 19 95 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 12). Das al l- gemeine Bestreben, ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu ve r- lle Merkmale zumi n- dest gewichtigerer Formen der Drogenabhängigkeit (vgl. auch UA S. 16). Die Drogenabhängigkeit als solche vermag aber nach ständiger Rechtsprechung die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen (vgl. zusa m- menfassend BGH, Urte il vo m 17. April 2012 1 StR 15/12) . Die Frage der Schuldfähigkeit und daran anschließend die gesamte Strafzumessung bedürfen deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Wegen des engen Zusammenhangs der Beurteilung der Schuldf ä- higkeit mit der Maßregelfrage war der gesamte Rechtsfolgenausspruch au f- zuheben. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich nochmals eingehend mit der Frage zu befassen haben, ob die in § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr vorliegend gegeben ist. Hierfür könnte neben der im angefochtenen Urteil angenommenen schweren Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten sowie Art und Zahl der durch ihn begangenen Beschaffungsdelikte vor allem der Umstand sprechen, dass der Angeklagte we i- terhin un d gänzlich unterbrochen nicht einmal durch die Untersuchungshaft Cannabis konsumiert. Seine Entwicklung wird deshalb sorgfältiger darzul e- gen sein als bislang geschehen. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Fes t- setzung einer zur Bewährung ausgesetzten Frei heitsstrafe gelangen, kön n- ten die im angefochtenen Urteil angesprochenen positiven Ansätze gegebe - 11 12 - 8 - nenfalls im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewä h- rung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sein. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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