ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 36/18 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründung s- pflicht zum nachträ glichen Vortrag von Tatsachen einer bereits erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 1 StR 130/99; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44 Rn. 7b, jeweils mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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