ECLI:DE:BGH:2019:220519U5STR36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 36 /1 9 vom 22 . Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 2 . Mai 20 1 9 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Staatsan walt als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Nebenklägerin wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 10 . September 2018 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige- sprochen worden ist . In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe verurteilt und vom Vorwurf zweier Vergewaltigung en zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen diesen Freispruch rich- tet sich die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg hat. I. 1. Dem Angeklagten liegt nach der insoweit unverändert zur Hauptver- hand lung zugelassenen Anklage zur Last, an einem nicht näher bestimmbaren Freitag im Januar oder Februar 2016 und am 21. Oktober 2016 die Nebenklä- gerin jeweils gegen deren erklärten Willen und gegen geleisteten Widerstand mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. 1 2 - 4 - 2 . Nach den Feststellungen des Landgericht s waren der Angeklagte und die Nebenklägerin seit 2013 ein Paar. Im Sommer 2015 erwarb die Nebenklä- gerin ein Haus, das sie gemeinsam mit dem Angeklagten bezog. Ab Septem- ber 2016 geriet die Beziehung in die Krise. Im Oktober 2016 lernte die Neben- klägerin de n unter anderem mehrfach wegen Betruges vorbestraften Zeugen L . kennen, der mit ihr eine Beziehung eingehen wollte. Ihm gegenüber be- schrieb sie den Angeklagten als groben und rücksichtlosen Liebhaber. Sie habe nach dem Sex wiederholt blaue Flec ken und Blutungen aus der Scheide ge- habt und mehrfach sei es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekom- men. Der Zeuge L . erklärte ihr, dass es sich bei Sex gegen ihren Willen um Vergewaltigung handele und riet ihr zu diesem Zeitpunkt erfo lglos , den Angeklagten anzuzeigen. Als der Angeklagte im November 2016 den Verdacht hegt e , dass die Nebenklägerin eine andere Beziehung haben könnte, installierte er am 16. No- vember 2016 auf einem im W ohnbereich aufgestellten Tablet ein e Überwa- chungss oftware, die unter anderem auch Bilder von der Kamera des Tablets zu seine m Mobiltelefon übertrug . An diesem Tag traf sich di e Nebenklägerin mit dem Zeugen L. . B eide lagen am frühen Abe nd gemeinsam auf dem Schlafsofa, umarmten und küssten sich. A ls der Angeklagte diese Bilder auf seinem Mobiltelefon sah, eilte er nach Hause, wo es zum Streit mit der Neben- klägerin und L. kam. Die Nebenklägerin verwies ihn schließlich der Wohnung und fuhr zu ihren Eltern, den en sie von der Trennung und dav on erzählte, dass der Angeklagte während der Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet habe, keinen Ge- schlechtsverkehr haben zu wollen. 3 4 - 5 - In den folgenden Tagen kam es zu Auseinandersetzungen über die Mo- dalitäten der Trennung. Insbesondere wollte der A ngeklagte nach seinem Aus- zug den von ihm erworbenen Hund mitnehmen und verlangte Zahlungen für geleistete Arbeiten und ein von ihm angeschaffte s Gartenhaus. Am Mittag des 19. November 2016 stritten beide am Haus der Nebenklägerin, als diese gerade die Hund e ausführen wollte. Dabei trat oder schlug der Angeklagte gegen die Haustür, welche die Nebenklägerin an der Stirn traf und ein Hämatom verur- sachte, ohne dass er diese Verletzung billigend in Kauf genommen hätte. Die Nebenklägerin nahm diesen Vorfall zum A nlass, den Angeklagten nunmehr doch wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Hierzu rieten ihr auch ihre Eltern und der Zeuge L. . In der Folgezeit verfestigte sich die Beziehung der Nebenklägerin zum Zeugen L. , beide heirateten schließlich im Mai 2017. Anfang 2017 zeigte L. den Angeklagten bei der Polizei an. Zum einen warf er ihm vor, er ha- be im Februar 2017 zusammen mit seinem Bruder vor dem Anwesen der Ne- benklägerin randaliert und diese bedroht; zum anderen habe er Anfang März 2017 absichtlich das Fahrzeug der Nebenklägerin beschädigt. Die Nebenkläge- rin gab gegenüber der Polizei an, den ersten Vorfall selbst mitbekommen zu haben, während sie in der hiesigen Hauptverhandlung erklärte, dass dies bei keinem der Vorfälle der Fall gewese n sei. Die beiden Strafverfahren gegen den Angeklagten wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, L. vielmehr wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Seit Dezember 2 017 leben die Ne- benklägerin und der Zeuge L. voneinander getrennt. 5 6 - 6 - 3. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass für den Angeklagte n ein den sexuellen Handlungen entgegenstehender Wille der Nebenklägerin erkennbar gewesen sei , und hat den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen . Die Nebenklägerin habe die Taten zwar wie angeklagt geschildert, wobei ihre Angaben vollständig konstant zu ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung seien und für sich genommen za hlreiche Realkennzeichen (Schilderung wörtli- cher Rede und eigener Gefühle sowie origineller Details) aufw iesen . Für sich gesehen seien die Angaben der Nebenklägerin glaubhafter als die jedenfalls bei der Beschreibung der Vorgeschichte teils deutlich beschö nigenden und un- schlüssigen Angaben des Angeklagten. Es gebe aber keine objektiven oder sonstigen Beweismittel, die die Angaben der Nebenklägerin stützte n , vielmehr deutliche Hinweise darauf, dass sie vo m Zeugen L. beeinflusst worden sei. Bezügli ch der belastenden Angaben des Zeugen L. in seine r poli- zeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er unter Berufung auf § 55 StPO geschwiegen geht die Kammer davon aus, dass diese den Angaben der Nebenklägerin in zentralen Punkten widers prechen und entweder die Ne- benklägerin gegenüber L. oder dieser gegenüber der Polizei erheblich übertrieben habe. Wie seine Vor s trafen und die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten belegten, sei es L. all es andere als lebensfremd, seine Ziele durch wahrheitswidrige Behauptungen zu erreichen. Er habe auch ein Motiv gehabt, dem Angeklagten möglichst schwer- 7 8 9 - 7 - wiegende Straftaten vorzuwerfen, um mit der Nebenklägerin eine Beziehung eingehen zu können. Auch der Ne benklägerin sei die Äußerung von Unwahrhei- ten nicht lebensfremd, wie ihre widersprüchlichen Angaben vor Polizei und Ge- richt zu der Frage belegten, ob sie einen der von L. angezeigten Vorfälle selbst wahrgenommen habe. I I. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderun- gen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu st el- len sind. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Des- halb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer ge- schlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die e s für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erf orderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 1 StR 134/11 mwN). Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freispreche nden Urteils sind hier nicht erfüllt. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass am Stattfinden 10 11 12 13 - 8 - der sexuellen Handlungen ebenso wenig Zweifel bestünden wi e an den inneren Vorbehalten der Nebenkl ägerin dagegen (UA S. 13); es habe lediglich keine eindeutige Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens gegeben. Wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen Tatsituatio- nen nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, ble ibt demgegenüber offen. 2. Auch die Beweiswürdigung weist R echtsfehler auf . a) Diese ist zwar Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht i n der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm ver- wehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatge- richt bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufe n sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Ge- setz e der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt wer- den. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdi- gung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 1 StR 253/16, je m wN). b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zur Feststellung möglicher Falschangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei bezüglich eines an- geblichen Übergriffs zu Lasten des Zeugen L. . Die Nebenklägerin hat 14 15 16 - 9 - hierzu angegeben, sie könne sich nicht daran erinn ern, gegenüber der Polizei behauptet zu haben , bei einem solchen Übergriff anwesend gewesen zu sein . Es bleibt unklar, a ufgrund welcher Beweismittel sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Aussage in der Haupt- verhandlung diese Angaben vor der Polizei doch wie festgestellt getätigt und damit im Ergebnis gelogen hat . Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin s prechenden Aspekte. Unberücksichtigt bleibt etwa, dass die Nebenklägerin auch ihren El- tern gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet, keinen Geschlechtsverkehr zu haben. Mutzbauer Sander Schnei der Mosbacher Köhler 17
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