5 StR 362/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Ma ß - regel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Recht s - mittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt z u - nächst beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein Raum war. Harms Hä ger Tepperwien Raum Brause
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