5 StR 362/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-worfen, daß der angeordnete Verfall entfällt(§ 349 Abs. 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil derAusschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die UniversitätVerletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutz-gut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lau-terkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589).Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe desBestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2,§ 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge-schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä-re (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelas-sen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus derVerletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die - 3 -Verletzung der Dienstpflicht erst gleichsam spiegelbildlich verursachtwurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist vor-liegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßigeBetreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mitden Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesenerlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter-lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfallsbei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs-lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan-den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden demZugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppel-ten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Ge-schädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und demSchutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5). - 4 -Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer-hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weilder Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist(BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht-fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger RaumBrause Schaal
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