5 StR 362/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in diejenige Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlus-ses vom 11. Januar 2006 bestand, wird auf Kosten des Ver-urteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1 Der Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2006, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 2005 nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren 204gem344337 247 33a StPO223 durch Beschluss in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwer-fungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. I. Findet man in dem Antrag 226 naheliegenderweise 226 einen solchen nach 247 356a StPO, so ist dieser bereits unzul344ssig. Hierzu hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2006 zutreffend ausge-f374hrt: 2 2041. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann er von den tats344chlichen Umst344nden Kenntnis erlangt hat, aus denen er die Verletzung rechtlichen Geh366rs schlie337t. Dies war jedoch unerl344sslich (vgl. BGH StV 2005, 316; Meyer-Go337ner, StPO, 48. Aufl., 247 356a Rdn. 6, 9). 3 - 3 - 2. Stellt man auf den vom Antragsteller erw344hnten Zeitpunkt der Zu-stellung des Verwerfungsbeschlusses des Senats beim Verteidiger des Ver-urteilten ab, w344re der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann nicht binnen der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO gestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 247 33a StPO, denn diese Vorschrift ist gegen374ber 247 356a StPO subsidi344r (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 1).223 4 II. Der Verurteilte hat 226 insbesondere mit dem Schriftsatz seines Vertei-digers vom 1. M344rz 2006 226 geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen Geh366rs bereits 204aus den Urteilsgr374nden223 des Urteils des Landgerichts Braun-schweig folge. 204Die R374ge223 beziehe 204sich mithin auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die Verletzung223 sei 204lediglich durch den Verlauf des Revi-sionsverfahrens perpetuiert223 worden. Der Senat l344sst dahingestellt, ob 226 an-gesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach 247 356a StPO 226 in einem Antrag der vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach 247 33a StPO liegen kann. 5 III. Gleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach 247 356a StPO oder als einen nach 247 33a StPO versteht, ist er jedenfalls unbegr374ndet. Glei-cherma337en gelten die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts: 6 204Der Antrag w344re 226 seine Zul344ssigkeit unterstellt 226 auch unbegr374ndet, da der Senat bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht geh366rt worden ist, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen hat. S344mtliche Schrifts344tze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem Senat bei der Be-schlussfassung vom 11. Januar 2006 vor. Gegenteiliges wird vom Antragstel-ler auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der 7 - 4 - Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu k366nnen, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat 205(vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2005 226 5 StR 269/05 226).223 Harms H344ger Raum Brause Schaal
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