5 StR 362/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenkl344gers ge-gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Annahme eines R374cktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen 304u337erungen des Angeklagten 374ber die Tat gegen374ber drei Ju-gendlichen gerade noch hinnehmbar. Basdorf Raum Brause Elf J344ger
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