5 StR 362/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gem344337 247 46 Abs. 1 StPO Wiederein-setzung in den vorigen Strand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 gew344hrt. Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenkl344gers ge-gen das oben genannte Urteil werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy